in BGE 151 IV 8), so zeigt sich doch, dass die Ausfällung einer Geldstrafe in vergleichbaren Fällen besonders krasser Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ohne zusätzliche risikoerhöhende Umstände im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu stehen scheint (vgl. BGE 150 IV 481 und BGE 151 IV 88). Hierbei ist nicht entscheidend, dass es sich vorliegend – anders als in den zitierten Urteilen des Bundesgerichts – nicht um eine Geschwindigkeitsüberschreitung auf einer Autobahn gehandelt hat, denn nach der gesetzlichen Konzeption von Art. 90 Abs. 3