Der Beschuldigte hätte die zulässige Höchstgeschwindigkeit ohne Weiteres einhalten können, zumal das Überholmanöver bereits abgeschlossen war. Mithin hat er hinsichtlich der massiven Geschwindigkeitsüberschreitung über ein sehr hohes Mass an Entscheidungsfreiheit verfügt, was sich verschuldenserhöhend auswirkt (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3).