Es war ihm damit bewusst, dass er massiv zu schnell gefahren ist, und er wollte dies auch. Beim Vorbringen, dass er die Leistungsfähigkeit des Fahrzeugs noch nicht habe einschätzen können, handelt es sich um eine offensichtliche Schutzbehauptung. Es würde dies aber auch gar nichts an seiner Verantwortung als Fahrzeuglenker eines Motorfahrzeugs ändern, da ein solcher über die dazu notwendige Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen muss, wozu auch die Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gehört (vgl. Art. 14 SVG). Der Beschuldigte hätte die zulässige Höchstgeschwindigkeit ohne Weiteres einhalten können, zumal das Überholmanöver bereits abgeschlossen war.