Dies ändert nichts daran, dass der Beschuldigte leichtfertig und verantwortungslos gehandelt hat. Nachdem er zunächst angegeben hatte, er sei nach dem Überholmanöver zu schnell gefahren, da er sein Fahrzeug, das er erst zwei oder drei Monate gehabt habe, stärker auf Beschleunigung reagiert habe, als er gedacht habe (GA act. 102 ff., UA act. 29), hat er anlässlich der Berufungsverhandlung eingeräumt, aus Spass an der Geschwindigkeit zu schnell gefahren zu sein (Protokoll Berufungsverhandlung S. 4). Es war ihm damit bewusst, dass er massiv zu schnell gefahren ist, und er wollte dies auch.