Der Beschuldigte hat ausgeführt, die Strecke gut zu kennen (UA act. 30, Protokoll Berufungsverhandlung S. 5). Die Sicht- und -7- Wetterverhältnisse zur Tatzeit waren gut und es hat kein besonders hohes Verkehrsaufkommen geherrscht. Diese Umstände wirken sich neutral aus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_180/2023 vom 27. Juni 2024 E. 3.2 mit Hinweisen).