Weiter dürfte die Geschwindigkeitsüberschreitung nur von kurzer Dauer gewesen sein, da die Höchstgeschwindigkeit noch vor der Passhöhe auf 60 km/h reduziert wird und der Beschuldigte dort – nach eigenen Angaben – abgebremst habe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 6). Der betroffene Streckenabschnitt ist zudem trotz Steigung vergleichsweise übersichtlich, es bestehen namentlich keine Einmündungen, auch ein Trottoir gibt es nicht, weshalb nicht mit Fussgängern zu rechnen ist. Auch handelt es sich um kein Gebiet, in dem typischerweise mit dem unerwarteten Auftreten von Wild zu rechnen wäre. Der Beschuldigte hat ausgeführt, die Strecke gut zu kennen (UA act.