Fahrbahn und damit ein grosser Abstand befunden hat, so dass darin kein risikoerhöhender Umstand in relevantem Ausmass zu erblicken ist, zumal für den Lenker des entgegenkommenden Fahrzeugs keine konkrete Gefährdung bestanden hat. Weitere Verkehrsteilnehmer sind auf der Fotoaufnahme nicht ersichtlich und waren gemäss den Aussagen des Beschuldigten auch nicht vor Ort (Protokoll Berufungsverhandlung S. 5). Die blosse Anwesenheit der 7-jährigen Tochter im Auto des Beschuldigten (UA act. 25) führt ebenfalls noch nicht zu einer zusätzlichen Erhöhung der zur Erfüllung des Tatbestands erforderlichen qualifiziert erhöhten abstrakten Gefahr.