sei und dabei zu langsam gefahren sei, im Bereich der Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h sei es lediglich mit rund 60 km/h gefahren. Als die Fahrbahn zweispurig geworden sei, habe er deshalb die Chance ergriffen und das Fahrzeug überholt. Unter diesen Umständen ist das Überholmanöver nicht als risikoerhöhender Umstand zu werten. Der Beschuldigte hat das Überholmanöver zu Beginn der zweispurig geführten Fahrbahn auf der dafür vorgesehenen Überholspur vorgenommen. Es ist somit nicht so, dass der Lenker des überholten Fahrzeugs mit besonders hoher Geschwindigkeit oder zu einem Zeitpunkt, in dem er nicht damit hätte rechnen müssen, überholt worden ist.