Der Beschuldigte hat den Grenzwert von 60 km/h für das Vorliegen einer besonders krassen Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gemäss Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG mit 8 km/h über dem Grenzwert vorliegend nicht nur knapp, sondern deutlich überschritten. Weitere risikoerhöhende Umstände sind vorliegend jedoch nicht auszumachen. Die gemessene Geschwindigkeitsüberschreitung ist nach einem zuvor durchgeführten Überholmanöver erfolgt. Der Beschuldigte hat hierzu angegeben, dass das vor ihm fahrende Fahrzeug seit dem Kreisel in Küttigen vor ihm gefahren -6-