Er hat das genannte Überholmanöver durchgeführt, als die Fahrbahn zweispurig geführt worden ist und hat hierfür auf die dafür vorgesehene Überholspur gewechselt, wobei er kurz nach dem Überholmanöver wieder auf die rechte Fahrbahn gewechselt hat. Die Geschwindigkeitsüberschreitung ist gemessen worden, als er sich wieder auf der rechten Fahrbahn befunden hatte (Fotoaufnahme der Geschwindigkeitsmessung in UA act. 40).