nach dem Ausgeführten somit anwendbar, sodass das Obergericht vorliegend nicht an die Mindeststrafe von Art. 90 Abs. 3 SVG gebunden ist. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Anwendbarkeit von Art. 90 Abs. 3ter SVG – wie auch bei Strafmilderungsgründen allgemein – nicht dazu führt, dass die Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe zwingend zu unterschreiten ist. Auch besteht kein Anspruch darauf, als Ersttäter bloss mit einer Geldstrafe bestraft zu werden. Das Obergericht hat die Strafe vielmehr nach dem Verschulden unter Berücksichtigung des erweiterten Strafrahmens festzusetzen (Urteil des Bundesgerichts 6B_929/2024 vom 10. April 2025 E. 3.4 mit Hinweisen).