Die drei im Auszug über Administrativmassnahmen aufgeführten Übertretungen schliessen die Anwendbarkeit von Art. 90 Abs. 3ter SVG gemäss dem klaren Wortlaut nicht aus, zumal sie keinen Eingang ins Strafregister genommen haben (zum Ganzen: BGE 150 IV 481 und BGE 151 IV 88). Art. 90 Abs. 3ter SVG ist -5-