102 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 StGB). Vor Vorinstanz wurde die Anwendbarkeit von Art. 90 Abs. 3 ter SVG durch die Staatsanwaltschaft noch bestritten (vgl. GA act. 109 ff.). Nachdem die Vorinstanz die Anwendbarkeit dieser Norm bejaht hat, ist dies im Berufungsverfahren auch von der Staatsanwaltschaft anerkannt worden (Berufungsbegründung S. 2, Plädoyernotizen Berufungsverhandlung S. 1 ff.), was sich als korrekt erweist. Der Beschuldigte hat keine entsprechenden Vorstrafen (vgl. aktueller Strafregisterauszug) und gilt damit als Ersttäter im Sinne von Art. 90 Abs. 3ter SVG. Die drei im Auszug über Administrativmassnahmen aufgeführten Übertretungen schliessen die Anwendbarkeit von Art.