1. Die Berufung der Staatsanwaltschaft richtet sich einzig gegen die Bemessung der Strafe (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 lit. b StPO). Die Staatsanwaltschaft beantragt anstatt einer bedingten Geldstrafe eine bedingte Freiheitsstrafe. In den übrigen Punkten ist das vorinstanzliche Urteil unangefochten geblieben und deshalb nicht zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). -4- 2. 2.1. Der Beschuldigte hat sich der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln durch besonders krassen Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gemäss Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 lit. c SVG schuldig gemacht, wofür er angemessen zu bestrafen ist.