2.2. Die Staatsanwaltschaft reichte am 14. Mai 2025 vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schriftlichen Berufungsbegründung ein. 2.3. Der Beschuldigte reichte am 4. Juni 2025 eine Berufungsantwort ein und beantragte, die Berufung der Staatsanwaltschaft sei abzuweisen. 2.4. Die Berufungsverhandlung fand am 25. August 2025 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: