1. Der Beschuldigte ist schuldig: - der qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG i.V.m. Art. 90 Abs. 3ter SVG, Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG und Art. 32 Abs. 2 SVG sowie Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV. 2. 2.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 34 StGB und Art. 47 StGB zu 180 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt. Der Tagessatz wird auf Fr. 190.00 festgesetzt. Die Geldstrafe beläuft sich auf Fr. 34'200.00.