Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2025.88 (ST.2024.122; STA.2023.3510) Urteil vom 25. August 2025 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiberin Gilgen Anklägerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1983, von Schmiedrued, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Stefan Galligani, […] Gegenstand Qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln; Strafzumessung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Am 28. Mai 2024 erhob die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau gegen den Beschuldigten Anklage wegen qualifiziert grober Verletzung der Verkehrs- regeln gemäss Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. c SVG (GA act. 1 f.). Ihm wurde vorgeworfen, er sei am Samstag, 20. Mai 2023 um 12.50 Uhr mit seinem Personenwagen BMW M140i, AG aaa, in 5024 Küttigen auf der Staffeleggstrasse in Fahrtrichtung Frick nach einem Überholmanöver auf einer dort zweispurig geführten Fahrbahn mit einer Geschwindigkeit von 148 km/h (nach einem Toleranzabzug von 5 km/h) statt der erlaubten 80 km/h gefahren und habe damit die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 68 km/h überschritten. 2. Das Bezirksgericht Aarau fällte am 14. November 2024 folgendes Urteil: 1. Der Beschuldigte ist schuldig: - der qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG i.V.m. Art. 90 Abs. 3ter SVG, Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG und Art. 32 Abs. 2 SVG sowie Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV. 2. 2.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 34 StGB und Art. 47 StGB zu 180 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt. Der Tagessatz wird auf Fr. 190.00 festgesetzt. Die Geldstrafe beläuft sich auf Fr. 34'200.00. 2.2. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 StGB für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug gewahrt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 4 Jahre festgesetzt. Der Beschuldigte wird entsprechend der Vorschrift von Art. 44 Abs. 3 StGB über die Bedeutung und die Folgen der bedingten Strafe aufgeklärt. Wenn er sich bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, d.h. keine Verbrechen oder Vergehen mehr begeht, so wird gemäss Art. 45 StGB die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen. Begeht er aber während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). 3. 3.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 106 StGB i.V.m. Art. 42 Abs. 4 StGB zu einer Busse von Fr. 3'000.00 verurteilt. 3.2. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen vollzogen. -3- 4. 4.1. Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.00 b) der Anklagegebühr von Fr. 2’650.00 c) den Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr. 6'296.60 d) andere Auslagen Fr. 249.80 Total Fr. 11'696.40 Dem Beschuldigten werden die Gerichtsgebühr und die Anklagegebühr sowie die Kosten gemäss lit. d) im Gesamtbetrag von Fr. 5'399.80 auferlegt. 4.2. Die Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr. 6'296.60 (inkl. Fr. 462.30 MwSt.) werden einstweilen von der Gerichtskasse bezahlt. Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Aargau die Kosten für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 2.1. Mit Berufungserklärung vom 10. April 2025 beantragte die Staatsanwalt- schaft, der Beschuldigte sei in Abänderung der Ziff. 2 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten, Probezeit 4 Jahre, zu verurteilen (Berufungserklärung S. 1). 2.2. Die Staatsanwaltschaft reichte am 14. Mai 2025 vorgängig zur Berufungs- verhandlung eine schriftlichen Berufungsbegründung ein. 2.3. Der Beschuldigte reichte am 4. Juni 2025 eine Berufungsantwort ein und beantragte, die Berufung der Staatsanwaltschaft sei abzuweisen. 2.4. Die Berufungsverhandlung fand am 25. August 2025 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Berufung der Staatsanwaltschaft richtet sich einzig gegen die Bemessung der Strafe (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 lit. b StPO). Die Staatsanwaltschaft beantragt anstatt einer bedingten Geldstrafe eine bedingte Freiheitsstrafe. In den übrigen Punkten ist das vorinstanzliche Urteil unangefochten geblieben und deshalb nicht zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). -4- 2. 2.1. Der Beschuldigte hat sich der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrs- regeln durch besonders krassen Missachtung der zulässigen Höchst- geschwindigkeit gemäss Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 lit. c SVG schuldig gemacht, wofür er angemessen zu bestrafen ist. 2.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.). Darauf kann ver- wiesen werden. 2.3. 2.3.1. Geschütztes Rechtsgut beim Tatbestand der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln ist die Verkehrssicherheit sowie Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer. Art. 90 Abs. 3 SVG setzt keine konkrete Gefährdung des Lebens voraus, jedoch eine gegenüber Art. 90 Abs. 2 SVG gesteigerte, sozusagen qualifiziert erhöhte abstrakte Gefahr. Der Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG normiert somit ein abstraktes Gefährdungsdelikt, wobei das Gefährdungselement der Intensität und dem Ausmass des Risikos nach qualifiziert wird und ein Erfolgseintritt naheliegen muss. Der Tatbestand der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG sieht eine Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren vor. Ist der Täter innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat nicht wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit ernstli- cher Gefahr für die Sicherheit anderer, respektive mit Verletzung oder Tötung anderer verurteilt worden, kann er bei Widerhandlungen gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG mit Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder Geldstrafe bestraft werden (Art. 90 Abs. 3ter SVG). Diese Bestimmung ist zwar erst seit dem 1. Oktober 2023 in Kraft, kommt aber als milderes Recht vorliegend zur Anwendung (Art. 102 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 StGB). Vor Vorinstanz wurde die Anwendbarkeit von Art. 90 Abs. 3 ter SVG durch die Staatsanwaltschaft noch bestritten (vgl. GA act. 109 ff.). Nachdem die Vorinstanz die Anwendbarkeit dieser Norm bejaht hat, ist dies im Berufungsverfahren auch von der Staatsanwaltschaft anerkannt worden (Berufungsbegründung S. 2, Plädoyernotizen Berufungsverhandlung S. 1 ff.), was sich als korrekt erweist. Der Beschuldigte hat keine ent- sprechenden Vorstrafen (vgl. aktueller Strafregisterauszug) und gilt damit als Ersttäter im Sinne von Art. 90 Abs. 3ter SVG. Die drei im Auszug über Administrativmassnahmen aufgeführten Übertretungen schliessen die Anwendbarkeit von Art. 90 Abs. 3ter SVG gemäss dem klaren Wortlaut nicht aus, zumal sie keinen Eingang ins Strafregister genommen haben (zum Ganzen: BGE 150 IV 481 und BGE 151 IV 88). Art. 90 Abs. 3ter SVG ist -5- nach dem Ausgeführten somit anwendbar, sodass das Obergericht vorliegend nicht an die Mindeststrafe von Art. 90 Abs. 3 SVG gebunden ist. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Anwendbarkeit von Art. 90 Abs. 3ter SVG – wie auch bei Strafmilderungsgründen allgemein – nicht dazu führt, dass die Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe zwingend zu unterschreiten ist. Auch besteht kein Anspruch darauf, als Ersttäter bloss mit einer Geldstrafe bestraft zu werden. Das Obergericht hat die Strafe vielmehr nach dem Verschulden unter Berücksichtigung des erweiterten Strafrahmens festzusetzen (Urteil des Bundesgerichts 6B_929/2024 vom 10. April 2025 E. 3.4 mit Hinweisen). Der Beschuldigte ist am Samstag, 20. Mai 2023 um 12.50 Uhr mit seinem Personenwagen BMW M140i, AG aaa, in Küttigen auf der Staffelegg- strasse in Fahrtrichtung Frick nach einem Überholmanöver mit einer Geschwindigkeit von 148 km/h (nach einem Toleranzabzug von 5 km/h) statt der erlaubten 80 km/h gefahren, und hat damit die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 68 km/h überschritten. Er hat das genannte Überholmanöver durchgeführt, als die Fahrbahn zweispurig geführt worden ist und hat hierfür auf die dafür vorgesehene Überholspur gewechselt, wobei er kurz nach dem Überholmanöver wieder auf die rechte Fahrbahn gewechselt hat. Die Geschwindigkeitsüberschreitung ist gemessen worden, als er sich wieder auf der rechten Fahrbahn befunden hatte (Foto- aufnahme der Geschwindigkeitsmessung in UA act. 40). Der gefahrenen Geschwindigkeit kommt im Rahmen der Strafzumessung bei Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG eine bedeutende Rolle zu, was sich bereits daraus ergibt, dass diese von Gesetzes wegen für die Frage des Vorlie- gens einer qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln entscheidend ist. Mit anderen Worten nimmt mit steigender Fahrgeschwindigkeit gemäss der Gesetzeskonzeption notwendigerweise auch das (abstrakte) Unfall- risiko und folglich die Gefährdung des geschützten Rechtsguts zu. Zusätzlich risikoerhöhende Umstände können – nebst speziellen Fahr- manövern und konkreten Gefährdungen anderer Verkehrsteilnehmer oder Fussgänger – insbesondere auch die Strassen- und Sichtverhältnisse, die Dauer der Geschwindigkeitsüberschreitung sowie das Verkehrsauf- kommen sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_1358/2017 vom 11. März 2019 E. 3.2 und 5). Der Beschuldigte hat den Grenzwert von 60 km/h für das Vorliegen einer besonders krassen Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gemäss Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG mit 8 km/h über dem Grenzwert vorliegend nicht nur knapp, sondern deutlich überschritten. Weitere risikoerhöhende Umstände sind vorliegend jedoch nicht auszumachen. Die gemessene Geschwindigkeitsüberschreitung ist nach einem zuvor durchgeführten Überholmanöver erfolgt. Der Beschuldigte hat hierzu angegeben, dass das vor ihm fahrende Fahrzeug seit dem Kreisel in Küttigen vor ihm gefahren -6- sei und dabei zu langsam gefahren sei, im Bereich der Höchstgeschwindig- keit von 80 km/h sei es lediglich mit rund 60 km/h gefahren. Als die Fahrbahn zweispurig geworden sei, habe er deshalb die Chance ergriffen und das Fahrzeug überholt. Unter diesen Umständen ist das Überhol- manöver nicht als risikoerhöhender Umstand zu werten. Der Beschuldigte hat das Überholmanöver zu Beginn der zweispurig geführten Fahrbahn auf der dafür vorgesehenen Überholspur vorgenommen. Es ist somit nicht so, dass der Lenker des überholten Fahrzeugs mit besonders hoher Geschwindigkeit oder zu einem Zeitpunkt, in dem er nicht damit hätte rechnen müssen, überholt worden ist. Mithin ist von einem gefahrlos stattgefunden Überholmanöver auszugehen. Dass der Beschuldigte die Geschwindigkeit danach, als er sich wieder auf der Normalspur befunden hatte, massiv überschritten hat, ändert daran nichts. Auf der Fotoaufnahme ist weiter ersichtlich, dass dem Beschuldigten im Zeitpunkt der Geschwindigkeitsüberschreitung ein Fahrzeug auf der entgegengesetzten Fahrbahn entgegengekommen ist. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass sich zwischen dem Beschuldigten und diesem Fahrzeug eine ganze Fahrbahn und damit ein grosser Abstand befunden hat, so dass darin kein risikoerhöhender Umstand in relevantem Ausmass zu erblicken ist, zumal für den Lenker des entgegenkommenden Fahrzeugs keine konkrete Gefährdung bestanden hat. Weitere Verkehrsteilnehmer sind auf der Foto- aufnahme nicht ersichtlich und waren gemäss den Aussagen des Beschuldigten auch nicht vor Ort (Protokoll Berufungsverhandlung S. 5). Die blosse Anwesenheit der 7-jährigen Tochter im Auto des Beschuldigten (UA act. 25) führt ebenfalls noch nicht zu einer zusätzlichen Erhöhung der zur Erfüllung des Tatbestands erforderlichen qualifiziert erhöhten abstrakten Gefahr. Von einem zusätzlichen risikoerhöhenden Umstand wäre nur dann auszugehen, wenn der Beschuldigte bei seiner massiven Geschwindigkeitsüberschreitung durch seine Tochter abgelenkt gewesen wäre oder sich mit dieser gestritten hätte, was die von ihm insbesondere bei hohen Geschwindigkeiten ausserorts abverlangte Aufmerksamkeit unweigerlich reduziert hätte. Eine solche Ablenkung wird dem Beschuldigten in der Anklage aber nicht vorgeworfen und ist auch nicht ersichtlich. Stattdessen hat der Beschuldigte ausgeführt, seine Tochter habe die Geschwindigkeit – wie auch er selbst – lustig gefunden und habe gelacht (Protokoll Berufungsverhandlung S. 4 ff.). Weiter dürfte die Geschwindigkeitsüberschreitung nur von kurzer Dauer gewesen sein, da die Höchstgeschwindigkeit noch vor der Passhöhe auf 60 km/h reduziert wird und der Beschuldigte dort – nach eigenen Angaben – abgebremst habe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 6). Der betroffene Strecken- abschnitt ist zudem trotz Steigung vergleichsweise übersichtlich, es bestehen namentlich keine Einmündungen, auch ein Trottoir gibt es nicht, weshalb nicht mit Fussgängern zu rechnen ist. Auch handelt es sich um kein Gebiet, in dem typischerweise mit dem unerwarteten Auftreten von Wild zu rechnen wäre. Der Beschuldigte hat ausgeführt, die Strecke gut zu kennen (UA act. 30, Protokoll Berufungsverhandlung S. 5). Die Sicht- und -7- Wetterverhältnisse zur Tatzeit waren gut und es hat kein besonders hohes Verkehrsaufkommen geherrscht. Diese Umstände wirken sich neutral aus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_180/2023 vom 27. Juni 2024 E. 3.2 mit Hinweisen). Neben der überhöhten Geschwindigkeit lagen bei der Fahrt des Beschuldigten somit keine risikoerhöhenden Umstände vor bzw. hat sich die Raserfahrt in der blossen Geschwindigkeitsüberschreitung erschöpft. Die vom Tatbestand geforderte qualifizierte erhöhte abstrakte Gefahr für einen Unfall mit Schwerverletzten und Toten wurde somit nicht zusätzlich erhöht. Insbesondere wurden keine Personen konkret gefährdet. Ins- gesamt ist von einer vergleichsweise noch leichten Gefährdung der vom Tatbestand der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung erfassten Geschwindigkeitsüberschreitungen auszugehen. Dies ändert nichts daran, dass der Beschuldigte leichtfertig und verantwortungslos gehandelt hat. Nachdem er zunächst angegeben hatte, er sei nach dem Überholmanöver zu schnell gefahren, da er sein Fahrzeug, das er erst zwei oder drei Monate gehabt habe, stärker auf Beschleunigung reagiert habe, als er gedacht habe (GA act. 102 ff., UA act. 29), hat er anlässlich der Berufungsverhandlung eingeräumt, aus Spass an der Geschwindigkeit zu schnell gefahren zu sein (Protokoll Berufungs- verhandlung S. 4). Es war ihm damit bewusst, dass er massiv zu schnell gefahren ist, und er wollte dies auch. Beim Vorbringen, dass er die Leistungsfähigkeit des Fahrzeugs noch nicht habe einschätzen können, handelt es sich um eine offensichtliche Schutzbehauptung. Es würde dies aber auch gar nichts an seiner Verantwortung als Fahrzeuglenker eines Motorfahrzeugs ändern, da ein solcher über die dazu notwendige Fahr- eignung und Fahrkompetenz verfügen muss, wozu auch die Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gehört (vgl. Art. 14 SVG). Der Beschuldigte hätte die zulässige Höchstgeschwindigkeit ohne Weiteres einhalten können, zumal das Überholmanöver bereits abgeschlossen war. Mithin hat er hinsichtlich der massiven Geschwindigkeitsüberschreitung über ein sehr hohes Mass an Entscheidungsfreiheit verfügt, was sich verschuldenserhöhend auswirkt (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Insgesamt ist in Bezug auf die qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrs- regeln durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchst- geschwindigkeit von einem noch vergleichsweisen leichten Tatverschulden und – in Relation zum Strafrahmen von Geldstrafe (siehe dazu oben) oder Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren und den davon erfassten qualifiziert groben Verkehrsregelverletzungen – von einer dem Tatverschulden ange- messenen (bedingten) Geldstrafe von 180 Tagessätzen sowie einer Verbindungsbusse als in ihrer Gesamtheit angemessene Sanktion aus- zugehen. -8- Auch wenn beim Strafmass der Vergleich mit anderen Fällen heikel ist, weil die auf das Verschulden ausgerichtete Strafe der vom Gesetzgeber gewollten Individualisierung entspricht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_612/2024 vom 18. September 2024 E. 1.6.1, nicht publ. in BGE 151 IV 8), so zeigt sich doch, dass die Ausfällung einer Geldstrafe in vergleich- baren Fällen besonders krasser Missachtung der zulässigen Höchst- geschwindigkeit ohne zusätzliche risikoerhöhende Umstände im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu stehen scheint (vgl. BGE 150 IV 481 und BGE 151 IV 88). Hierbei ist nicht entscheidend, dass es sich vorliegend – anders als in den zitierten Urteilen des Bundesgerichts – nicht um eine Geschwindigkeitsüberschreitung auf einer Autobahn gehandelt hat, denn nach der gesetzlichen Konzeption von Art. 90 Abs. 3 ter SVG wird der ordentliche Strafrahmen unabhängig davon, wo sich die qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung durch besonders krasse Miss- achtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zugetragen hat, nach unten geöffnet. Eine Geldstrafe muss deshalb – wenn es das Verschulden aufgrund des Fehlens risikoerhöhender Umstände zulässt – grundsätzlich auch bei Geschwindigkeitsüberschreitungen im Innerorts- und Ausserorts- bereich möglich sein. Im Übrigen wiegen den Tatbestand der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 SVG erfüllende Geschwindigkeitsüberschreitungen auf Autobahnen aufgrund der generell hohen gefahrenen Geschwindigkeiten und den damit einher- gehenden Risiken auch nicht per se leichter als solche auf Inner- und Ausserortsstrecken. 2.3.2. Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte ist vorbestraft, er wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm vom 31. August 2016 wegen einer Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 120.00, Probezeit 3 Jahre, und einer Busse von Fr. 600.00 verurteilt (vgl. aktueller Strafregister- auszug). Es handelt sich dabei jedoch um eine schon länger zurück- liegende Strafe im eigentlichen Bagatellbereich, welche zum vorliegenden Delikt zudem nicht einschlägig ist. Diese Vorstrafe ist somit nur sehr leicht straferhöhend zu berücksichtigen. Anderseits kann das Wohlverhalten des Beschuldigten seit seinem Geschwindigkeitsexzess nicht strafmindernd berücksichtigt werden, denn ein solches wird allgemein erwartet und vor- ausgesetzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_291/2017 vom 16. Januar 2018 E. 2.2.4). Der Beschuldigte hat sich von Beginn an geständig gezeigt (vgl. UA act. 32). Ein Abstreiten der besonders krassen Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit wäre unter den vorliegenden Umständen aber auch schlicht sinnlos gewesen, nachdem die entsprechende Geschwindigkeits- überschreitung gemessen und er als Fahrzeuglenker angehalten werden -9- konnte. Sodann ist von einer nicht unerheblichen Einsicht und Reue auszugehen. So hat der Beschuldigte ausgeführt, er fahre seit der Verkehrstherapie bewusster und sicherer und halte sich an das, was angeschrieben sei und er wolle nie mehr etwas Vergleichbares [wie die vorliegend zu beurteilende massive Geschwindigkeitsüberschreitung] machen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 3 ff.). Das anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichte verkehrspsychologische Gutachten von B._____ vom 15. Mai 2024, welches nach 12 Stunden Verkehrs- therapie des Beschuldigten erstellt worden ist, bestätigt diese Ausführungen den Beschuldigten. Im Gutachten wird eine charakterliche Nichteignung des Beschuldigten verneint. Es wird ihm attestiert, dass er seine Vorgeschichte im Strassenverkehr, sein früheres Verhalten und die eigenen Hintergründe genügend selbstkritisch reflektiert und aufgearbeitet habe. Er zeige ein adäquates Verantwortungs-, Gefahren-, und Problem- bewusstsein. Er habe notwendige Veränderungen eingeleitet und sinnvolle Vorsätze gefasst. Die Fahreignung könne somit bejaht werden (Gutachten S. 8 siehe Beilage zum Protokoll Berufungsverhandlung). Gestützt auf dieses verkehrspsychologische Gutachten wurde dem Beschuldigten der Führerausweis ohne Auflagen wiedererteilt (Verfügung des Strassen- verkehrsamts des Kantons Aargau vom 29. Mai 2024; siehe Beilage zum Protokoll Berufungsverhandlung). Es wird sich aufgrund des sehr grossen Masses an Entscheidungsfreiheit, über welches der Beschuldigte hinsicht- lich seiner Geschwindigkeitsüberschreitung verfügt hat, zwar noch weisen müssen, wie nachhaltig diese Einsicht und Reue ist. Dennoch wirken sich diese Faktoren leicht strafmindernd aus. Aus den persönlichen Verhältnissen des 42-jährigen Beschuldigten ergeben sich keine für die Strafzumessung relevanten Faktoren. Er ist geschieden und Vater einer Tochter (Jahrgang 2015), die bei der Mutter lebt, ihn regelmässig besucht und bei ihm übernachtet und für die er Unterhalt bezahlt. Er arbeitet als Informatiker bei der C. AG._____. Diese persönlichen Umstände begründen keine erhöhte Strafempfindlichkeit, zumal sich eine solche nur bei aussergewöhnlichen Umständen, die hier nicht vorliegen, bejahen lässt (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Die Täterkomponente wirkt sich insgesamt neutral auf die Strafe aus. 2.4. Der Beschuldigte macht keine massgeblich veränderten Umstände geltend und solche sind gestützt auf seine Aussagen und die eingereichten Unterlagen auch nicht ersichtlich, so dass es mit der von der Vorinstanz auf Fr. 190.00 festgesetzten Tagessatzhöhe (siehe E. 7 des vorinstanzlichen Urteils) sein Bewenden hat. - 10 - 2.5. Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs, die auf vier Jahre festgesetzte Probezeit, die Verbindungsbusse von Fr. 3'000.00 und die Ersatzfreiheits- strafe von 15 Tagen sind mit Berufung nicht angefochten worden, womit es sein Bewenden hat. 2.6. Zusammengefasst ist der Beschuldigte mit einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 190.00, d.h. Fr. 34'200.00, Probezeit vier Jahre, sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 3'000.00, ersatzweise 15 Tage Freiheitsstrafe, zu bestrafen. Die Berufung der Staatsanwaltschaft erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 3. 3.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Berufung der Staatsanwaltschaft ist abzuweisen, weshalb die ober- gerichtlichen Verfahrenskosten vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen sind. 3.2. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47). Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist für das Berufungs- verfahren gestützt auf die von ihm anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichte Kostennote, angepasst an die effektive Dauer der Berufungs- verhandlung und in Anwendung des korrekten Stundensatzes von Fr. 220.00, mit gerundet Fr. 3'145.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und 3bis AnwT; § 13 AnwT). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten nicht zurückzufordern (Art. 135 Abs. 4 StPO e contrario). 3.3. Nachdem das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich des Schuldpunkts nicht angefochten wurde und der Beschuldigte im erstinstanzlichen Verfahren schuldig gesprochen worden ist, ist die vorinstanzliche Kostenverlegung nach wie vor korrekt (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sind ihm demnach vollumfänglich auf- zuerlegen. 3.4. Die dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren zuge- sprochene Entschädigung ist nicht angefochten worden, weshalb im - 11 - Berufungsverfahren nicht mehr darauf zurückzukommen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 4. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). - 12 - Das Obergericht erkennt: 1. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte ist der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG schuldig. 2. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG sowie in Anwendung von Art. 90 Abs. 3ter SVG, Art. 102 Abs. 1 SVG, Art. 47 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB zu einer bedingten Gelstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 190.00, d.h. Fr. 34'200.00, Probezeit 4 Jahre, und zu einer Busse von Fr. 3'000.00, ersatzweise 15 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 3. 3.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. 3.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 3'145.00 auszurichten. 4. 4.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'399.80 (inkl. Anklage- gebühr von 2'650.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 4.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 6'296.60 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückverlangt, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. - 13 - Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht zu bezahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 25. August 2025 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Gilgen