Mit am 10. April 2025 eingereichter Honorarnote werden ein Aufwand für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren von 25.3 Stunden zu Fr. 250.00 pro Stunde und Spesen von Fr. 118.10 zuzüglich Mehrwertsteuer geltend gemacht. Der aufgeführte Aufwand erscheint grundsätzlich angemessen, es ist jedoch nur ein Stundenansatz von Fr. 240.00 zu vergüten (§ 9 Abs. 2bis AnwT). Bei den Spesen ist ferner zu beachten, dass pro Kopie Fr. 0.50 zu entschädigen sind und für Scans keine Spesen geltend gemacht werden können (§ 13 Abs. 3 AnwT). Unter Berücksichtigung dieser Kürzungen resultiert ein Honorar von Fr. 6'616.25 (3.5h x Fr. 240.00 + 8.1 % = Fr. 908.05; 21.8h x Fr. 240.00 + Fr. 68.10 [