Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass sich aufgrund der vorliegenden Beweise eine Geschwindigkeitsüberschreitung des Beschuldigten nicht nachweisen lässt und Art. 398 Abs. 4 StPO einer weiteren Beweisabnahme entgegensteht. Der Beschuldigte ist somit mangels Nachweises einer Geschwindigkeitsüberschreitung freizusprechen.