46), ist zudem kein impliziter Beweisantrag der Staatsanwalt zu konstruieren. Insofern liegt hier ein anderer Sachverhalt vor als im Urteil des Bundesgerichts 6B_1261/2023 vom 8. Januar 2025 E. 2.4.1, wo bei einer im erstinstanzlichen Verfahren erhobenen Rüge der unvollständigen Sachverhaltsermittlung durch die beschuldigte Person ein impliziter Beweisantrag der beschuldigten Person (nicht einer anderen Partei) angenommen wurde. Entsprechendes macht die Staatsanwaltschaft (nach Zustellung der Eingabe des Beschuldigten vom 10. April 2025) denn auch nicht geltend.