Es liegen weder im Untersuchungsverfahren noch im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren gestellte Beweisanträge vor, die von der ersten Instanz, die über volle Kognition verfügte, abgewiesen wurden. Aus dem Umstand, dass der Beschuldigte das Fehlen des Messprotokolls und des Logbuchs, welche für eine Geschwindigkeitsmessung zwingend vorhanden sein müssten, gerügt hat (erstinstanzliche Gerichtsakten [GA] act. 46), ist zudem kein impliziter Beweisantrag der Staatsanwalt zu konstruieren.