Ein solcher Mangel liegt hier nicht vor, weshalb eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz – wovon im Übrigen auch das Bundesgericht abgesehen hat – nicht in Frage kommt. Daran ändert nichts, dass im Berufungsverfahren allenfalls weitere Beweise abzunehmen sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_362/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 8.4.2 mit Hinweisen; 7B_205/2022 vom 25. Oktober 2023 E. 3.4).