1.3.2. Die Berufung nach Art. 398 ff. StPO ist ein reformatorisches Rechtsmittel. Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil (Art. 408 StPO). Eine Rückweisung an die Vorinstanz drängt sich lediglich auf, wenn das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel aufweist, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können (Art. 409 Abs. 1 StPO). Dies betrifft grundsätzlich solche Fälle, in denen keine ordnungsgemässe -5- Hauptverhandlung stattfand bzw. kein ordnungsgemässes oder kein vollständiges Urteil ergangen ist (BGE 148 IV 155 E. 1.4).