Dies dient in Fällen leichter Kriminalität der Prozessökonomie (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_410/2023 vom 4. Oktober 2023 E. 1.3). Neu im Sinne dieser Bestimmung sind Tatsachen und Beweise, die im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht wurden. Nicht darunter fallen demgegenüber Beweise, die beantragt, erstinstanzlich jedoch abgewiesen wurden. Die Parteien können im Berufungsverfahren namentlich rügen, die erstinstanzlich angebotenen Beweise seien (in antizipierter Beweiswürdigung) willkürlich abgewiesen worden und ihre erstinstanzlichen Beweisanträge im Berufungsverfahren erneuern (vgl. Urteile des Bundesgerichts 7B_205/2022 vom 25. Oktober 2023 E. 3.4;