Zumal das Bundesgericht eine Rückweisung an die erste Instanz nicht vorgenommen habe. Er (der Beschuldigte) sei freizusprechen, nachdem gemäss Bundesgericht die Geschwindigkeitsmessung nicht verwertbar und die Abnahme neuer Beweise verwehrt sei (Eingabe vom 10. April 2025 S. 2).