1.2.2. Der Beschuldigte beruft sich auf Art. 398 Abs. 4 StPO und macht geltend, im vorliegenden Übertretungsstrafverfahren vor Obergericht könnten keine neuen Behauptungen und Beweise vorgebracht bzw. abgenommen werden. Daher sei der Beweisantrag der Staatsanwaltschaft abzuweisen. Zudem komme eine Rückweisung durch das Obergericht an die erste Instanz gemäss Art. 409 Abs. 1 StPO nicht in Frage, da kein schwerwiegender Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens vorliege. Zumal das Bundesgericht eine Rückweisung an die erste Instanz nicht vorgenommen habe.