Insofern die Vorinstanz diesbezüglich auf act. 008 verweise, treffe zwar zu, dass der Beschuldigte das Formular betreffend Haltereigenschaft vorbehaltlos mit seinen Personalien ausgefüllt und durch das Anbringen eines Kreuzes auch anerkannt habe, als "Lenker/Lenkerin für die aufgeführte Widerhandlung verantwortlich zu sein". Indes genüge dies in der vorliegenden Konstellation, in der ein Messprotokoll gänzlich fehle, offensichtlich nicht, um die Überschreitung der erlaubten Geschwindigkeit als erstellt zu erachten (E. 3.4). Das Bundesgericht wies die Sache zur neuen Entscheidung an das Obergericht zurück (E. 4). -4-