1. 1.1. Das Bundesgericht bestätigte im (Rückweisungs-)Urteil 6B_1057/2023 vom 11. März 2025, dass der Beschuldigte der Fahrer des fraglichen Fahrzeugs war (E. 3.5). Es kam jedoch zum Schluss, bezüglich der Geschwindigkeitsmessung (Lasermessung; E. 3.1), betreffend welcher das Messprotokoll und Logbuch gänzlich fehlten (E. 3.2), sei die Funktionstüchtigkeit des fraglichen (Mess-)Geräts (instrumentell) nicht erstellt (E. 3.3). Anhand welcher (weiterer) Beweismittel die Vorinstanzen auf die Zuverlässigkeit der Geschwindigkeitsmessung schliessen, lasse sich deren Erwägungen nicht entnehmen. Insofern die Vorinstanz diesbezüglich auf act.