5.2. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 1. April 2025, es sei das Messprotokoll und das Logbuch zur Geschwindigkeitsmessung vom 24. Januar 2022 beizuziehen. 5.3. Mit Eingabe vom 10. April 2025 beantragte der Beschuldigte, er sei von Schuld und Strafe vollumfänglich freizusprechen, sämtliche Kosten seien auf die Staatskasse zu nehmen und er sei für die Kosten (zzgl. MwSt.) seiner Verteidigung angemessen zu entschädigen. 5.4. Der Staatsanwaltschaft wurde Frist bis zum 5. Mai 2025 zur Stellungnahme angesetzt, wobei sich die Staatsanwaltschaft in der Folge nicht vernehmen liess. Das Obergericht zieht in Erwägung: