3.2. Das Obergericht sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 7. August 2023 der Verletzung der Verkehrsregeln durch Missachtung der signalisierten und zulässigen Höchstgeschwindigkeit gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 600.00, ersatzweise 6 Tage Freiheitsstrafe.