2. Der Präsident des Bezirksgerichts Bremgarten sprach den Beschuldigten auf Einsprache hin mit Urteil vom 25. Januar 2023 der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG schuldig und bestrafte ihn dafür mit einer Busse von Fr. 600.00, ersatzweise 6 Tage Freiheitsstrafe. 3. 3.1. Gegen das erstinstanzliche Urteil erhob der Beschuldigte Berufung und beantragte, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Die Staatsanwaltschaft beantragte unter Verweis auf die erstinstanzlichen Erwägungen die kostenfällige Abweisung der Berufung.