Obergericht Strafgericht, 3. Kammer SST.2025.83 (ST.2022.104; STA.2022.646) Urteil vom 21. Mai 2025 Besetzung Oberrichterin Möckli, Präsidentin Oberrichter Fedier Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiberin M. Stierli Anklägerin Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1973, von Affoltern im Emmental, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Christoph Lindt, […] Gegenstand Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Mit Strafbefehl vom 8. März 2022 sprach die Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten den Beschuldigten der Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreitung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 600.00, ersatzweise 6 Tage Freiheitsstrafe. Dem Strafbefehl liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beschuldigte soll am 24. Januar 2022, um 11.44 Uhr, in Arni auf der Kelleramtstrasse K406, Höhe Haus Nr. 9-10, als Lenker des Fahrzeugs Land Rover, AG […], mit einer Geschwindigkeit von 75 km/h gefahren sein. Nach Abzug der Si- cherheitsmarge von 3 km/h habe er die dort signalisierte Höchstgeschwin- digkeit von 50 km/h um 22 km/h überschritten. 2. Der Präsident des Bezirksgerichts Bremgarten sprach den Beschuldigten auf Einsprache hin mit Urteil vom 25. Januar 2023 der Verletzung der Ver- kehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG schuldig und bestrafte ihn dafür mit einer Busse von Fr. 600.00, ersatzweise 6 Tage Freiheitsstrafe. 3. 3.1. Gegen das erstinstanzliche Urteil erhob der Beschuldigte Berufung und be- antragte, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Die Staatsanwalt- schaft beantragte unter Verweis auf die erstinstanzlichen Erwägungen die kostenfällige Abweisung der Berufung. 3.2. Das Obergericht sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 7. August 2023 der Verletzung der Verkehrsregeln durch Missachtung der signalisierten und zulässigen Höchstgeschwindigkeit gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 600.00, ersatzweise 6 Tage Freiheitsstrafe. 4. Die vom Beschuldigten gegen das Obergerichtsurteil erhobene Be- schwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil 6B_1057/2023 vom 11. März 2025 gut, soweit es darauf eintrat. Es hob das angefochtene Urteil auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an das Obergericht zurück. -3- 5. 5.1. Mit Verfügung vom 25. März 2025 wurde das schriftliche Verfahren ange- ordnet, den Parteien Gelegenheit gegeben, eine Stellungnahme einzu- reichen und Anträge zu stellen und der Beschuldigte aufgefordert, sich zu seinen aktuellen persönlichen und finanziellen Verhältnissen zu äussern. 5.2. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 1. April 2025, es sei das Messprotokoll und das Logbuch zur Geschwindigkeitsmessung vom 24. Januar 2022 beizuziehen. 5.3. Mit Eingabe vom 10. April 2025 beantragte der Beschuldigte, er sei von Schuld und Strafe vollumfänglich freizusprechen, sämtliche Kosten seien auf die Staatskasse zu nehmen und er sei für die Kosten (zzgl. MwSt.) sei- ner Verteidigung angemessen zu entschädigen. 5.4. Der Staatsanwaltschaft wurde Frist bis zum 5. Mai 2025 zur Stellungnahme angesetzt, wobei sich die Staatsanwaltschaft in der Folge nicht vernehmen liess. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Bundesgericht bestätigte im (Rückweisungs-)Urteil 6B_1057/2023 vom 11. März 2025, dass der Beschuldigte der Fahrer des fraglichen Fahr- zeugs war (E. 3.5). Es kam jedoch zum Schluss, bezüglich der Geschwin- digkeitsmessung (Lasermessung; E. 3.1), betreffend welcher das Messpro- tokoll und Logbuch gänzlich fehlten (E. 3.2), sei die Funktionstüchtigkeit des fraglichen (Mess-)Geräts (instrumentell) nicht erstellt (E. 3.3). Anhand welcher (weiterer) Beweismittel die Vorinstanzen auf die Zuverlässigkeit der Geschwindigkeitsmessung schliessen, lasse sich deren Erwägungen nicht entnehmen. Insofern die Vorinstanz diesbezüglich auf act. 008 ver- weise, treffe zwar zu, dass der Beschuldigte das Formular betreffend Hal- tereigenschaft vorbehaltlos mit seinen Personalien ausgefüllt und durch das Anbringen eines Kreuzes auch anerkannt habe, als "Lenker/Lenkerin für die aufgeführte Widerhandlung verantwortlich zu sein". Indes genüge dies in der vorliegenden Konstellation, in der ein Messprotokoll gänzlich fehle, offensichtlich nicht, um die Überschreitung der erlaubten Geschwin- digkeit als erstellt zu erachten (E. 3.4). Das Bundesgericht wies die Sache zur neuen Entscheidung an das Obergericht zurück (E. 4). -4- 1.2. 1.2.1. Die Staatsanwaltschaft beantragt, es sei das Messprotokoll und das Log- buch einzuholen (Eingabe vom 1. April 2025). 1.2.2. Der Beschuldigte beruft sich auf Art. 398 Abs. 4 StPO und macht geltend, im vorliegenden Übertretungsstrafverfahren vor Obergericht könnten keine neuen Behauptungen und Beweise vorgebracht bzw. abgenommen wer- den. Daher sei der Beweisantrag der Staatsanwaltschaft abzuweisen. Zu- dem komme eine Rückweisung durch das Obergericht an die erste Instanz gemäss Art. 409 Abs. 1 StPO nicht in Frage, da kein schwerwiegender Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens vorliege. Zumal das Bundesge- richt eine Rückweisung an die erste Instanz nicht vorgenommen habe. Er (der Beschuldigte) sei freizusprechen, nachdem gemäss Bundesgericht die Geschwindigkeitsmessung nicht verwertbar und die Abnahme neuer Be- weise verwehrt sei (Eingabe vom 10. April 2025 S. 2). 1.3. 1.3.1. Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildet ausschliesslich eine Übertretung, d.h. eine mit Busse bedrohte Straftat (Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit, Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 22 Abs. 1 SSV). Gemäss Art. 398 Abs. 4 Satz 2 StPO können im Berufungsverfahren keine neuen Behauptungen und Beweise vorgebracht werden, wenn ausschliesslich Übertretungen zu beurteilen sind. Dies dient in Fällen leichter Kriminalität der Prozessökonomie (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_410/2023 vom 4. Oktober 2023 E. 1.3). Neu im Sinne dieser Bestimmung sind Tatsachen und Beweise, die im erstin- stanzlichen Verfahren nicht vorgebracht wurden. Nicht darunter fallen dem- gegenüber Beweise, die beantragt, erstinstanzlich jedoch abgewiesen wur- den. Die Parteien können im Berufungsverfahren namentlich rügen, die erstinstanzlich angebotenen Beweise seien (in antizipierter Beweiswürdi- gung) willkürlich abgewiesen worden und ihre erstinstanzlichen Beweisan- träge im Berufungsverfahren erneuern (vgl. Urteile des Bundesgerichts 7B_205/2022 vom 25. Oktober 2023 E. 3.4; 6B_1005/2021 vom 29. Januar 2024 E. 3.2.1, nicht publ. in: BGE 150 IV 57; 6B_362/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 8.4.1). 1.3.2. Die Berufung nach Art. 398 ff. StPO ist ein reformatorisches Rechtsmittel. Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil (Art. 408 StPO). Eine Rückweisung an die Vorinstanz drängt sich lediglich auf, wenn das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel aufweist, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können (Art. 409 Abs. 1 StPO). Dies betrifft grundsätzlich solche Fälle, in denen keine ordnungsgemässe -5- Hauptverhandlung stattfand bzw. kein ordnungsgemässes oder kein voll- ständiges Urteil ergangen ist (BGE 148 IV 155 E. 1.4). Ein solcher Mangel liegt hier nicht vor, weshalb eine Rückweisung der Sa- che an die Vorinstanz – wovon im Übrigen auch das Bundesgericht abge- sehen hat – nicht in Frage kommt. Daran ändert nichts, dass im Berufungs- verfahren allenfalls weitere Beweise abzunehmen sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_362/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 8.4.2 mit Hinwei- sen; 7B_205/2022 vom 25. Oktober 2023 E. 3.4). 1.3.3. In den Akten befinden sich keine weiteren Beweismittel, die auf die Zuver- lässigkeit der Geschwindigkeitsmessung schliessen lassen. Das Bundes- gericht hat sich in seinem Rückweisungsentscheid nicht damit befasst, ob das Obergericht weitere Beweise abzunehmen hat. Das gilt es zu prüfen. Es liegen weder im Untersuchungsverfahren noch im erstinstanzlichen Ge- richtsverfahren gestellte Beweisanträge vor, die von der ersten Instanz, die über volle Kognition verfügte, abgewiesen wurden. Aus dem Umstand, dass der Beschuldigte das Fehlen des Messprotokolls und des Logbuchs, welche für eine Geschwindigkeitsmessung zwingend vorhanden sein müssten, gerügt hat (erstinstanzliche Gerichtsakten [GA] act. 46), ist zu- dem kein impliziter Beweisantrag der Staatsanwalt zu konstruieren. Inso- fern liegt hier ein anderer Sachverhalt vor als im Urteil des Bundesgerichts 6B_1261/2023 vom 8. Januar 2025 E. 2.4.1, wo bei einer im erstinstanzli- chen Verfahren erhobenen Rüge der unvollständigen Sachverhaltsermitt- lung durch die beschuldigte Person ein impliziter Beweisantrag der be- schuldigten Person (nicht einer anderen Partei) angenommen wurde. Ent- sprechendes macht die Staatsanwaltschaft (nach Zustellung der Eingabe des Beschuldigten vom 10. April 2025) denn auch nicht geltend. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass sich aufgrund der vorlie- genden Beweise eine Geschwindigkeitsüberschreitung des Beschuldigten nicht nachweisen lässt und Art. 398 Abs. 4 StPO einer weiteren Beweisab- nahme entgegensteht. Der Beschuldigte ist somit mangels Nachweises ei- ner Geschwindigkeitsüberschreitung freizusprechen. 2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die erst- sowie zweitinstanzlichen Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 und Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO e contrario) und der anwaltlich vertretene Beschuldigte ist für die angemessene Ausübung seiner Verfah- rensrechte im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO und § 9 Abs. 1 sowie Abs. 2bis AnwT; § 13 AnwT). Dabei steht der Entschädigungs- -6- anspruch ausschliesslich der frei mandatierten Verteidigung zu (Art. 429 Abs. 3 StPO). Mit am 10. April 2025 eingereichter Honorarnote werden ein Aufwand für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren von 25.3 Stunden zu Fr. 250.00 pro Stunde und Spesen von Fr. 118.10 zuzüglich Mehrwertsteuer geltend gemacht. Der aufgeführte Aufwand erscheint grundsätzlich angemessen, es ist jedoch nur ein Stundenansatz von Fr. 240.00 zu vergüten (§ 9 Abs. 2bis AnwT). Bei den Spesen ist ferner zu beachten, dass pro Kopie Fr. 0.50 zu entschädigen sind und für Scans keine Spesen geltend ge- macht werden können (§ 13 Abs. 3 AnwT). Unter Berücksichtigung dieser Kürzungen resultiert ein Honorar von Fr. 6'616.25 (3.5h x Fr. 240.00 + 8.1 % = Fr. 908.05; 21.8h x Fr. 240.00 + Fr. 68.10 [Spesen] + 7.7 % = Fr. 5'708.20). Davon entfallen Fr. 2'969.05 auf das erstinstanzliche Verfah- ren und Fr. 3'647.20 auf die obergerichtlichen Verfahren. 3. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO; Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte wird von Schuld und Strafe freigesprochen. 2. 2.1. Die erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf die Staats- kasse genommen. 2.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Verteidiger für das Beru- fungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 3'647.20 auszurichten. 2.3. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird angewiesen, dem Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 2'969.05 aus- zurichten. -7- Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der voll- ständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweize- rische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerd- elegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 21. Mai 2025 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Möckli M. Stierli