Der freigewählte Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Rudolf Studer, hat entsprechend dem Ausgang des Verfahrens Anspruch auf Entschädigung seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte des Beschuldigten (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO sowie § 9 Abs. 1 und Abs. 2bis AnwT und § 13 AnwT). Mit anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichter Kostennote macht der Verteidiger des Beschuldigten einen Aufwand von 11.20 Stunden à Fr. 240.00 zzgl. Spesen von Fr. 127.20 und Mehrwertsteuer, gesamthaft Fr. 3'043.25, geltend, was angemessen erscheint.