Es erübrigt sich somit auch die Einvernahme von G._____ als Zeugen (vgl. Beweisergänzungsantrag des Beschuldigten vom 26. April 2025). Die Berufung ist daher gutzuheissen und der Beschuldigte freizusprechen. 6. 6.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nachdem die Berufung des Beschuldigten vollumfänglich gutzuheissen ist, sind die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen. - 16 - 6.2. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47 E. 4.1; 137 IV 352 E. 2.4.2)