__ GmbH betroffen habe. Der Beschuldigte durfte sich auf die Auskünfte des Rechtsanwalts und des Treuhänders verlassen und es ist entsprechend in Anwendung des Grundsatzes von "in dubio pro reo" davon auszugehen, dass er sich der Rechtswidrigkeit seines Handelns nicht bewusst war (vgl. zum Ganzen Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4 ff.). Er befand sich damit in einem unvermeidbaren Rechtsirrtum i.S.v. Art. 21 StGB und es kann ihm ein eventualvorsätzliches Handeln nicht nachgewiesen werden. Der Beschuldigte handelte demnach nicht schuldhaft. Es erübrigt sich somit auch die Einvernahme von G.__