Es gab sodann keinerlei Anzeichen, dass die Auskunft des Büros E._____ irreführend oder unzuverlässig gewesen sein soll. So entsprach denn auch der vom Treuhänder festgelegte Prozentsatz von einem Drittel, welcher schliesslich gesamthaft ausgeschieden worden ist, dem Verhältnis im arbeitsgerichtlichen Verfahren, wonach einer der drei Sachverhaltskomplexe die B._____ GmbH betroffen habe.