5.3.2.2. Obwohl dem Beschuldigten ein überdurchschnittliches Wissen im Finanzbereich zuzuschreiben ist – er war jahrelang in Kaderfunktion bei einer Bank tätig, verfügt über Wissen im Finanzbereich und arbeitet gemäss seinen Angaben seit 2018 als Finanzchef bei der K._____ AG (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 2 ff.; UA 1.3 S. 567; GA 26) –, konnte er dennoch nicht wissen, dass er sich rechtswidrig verhalten hat, da er aufgrund des Ratschlags eines Rechtsanwalts des Büros E._____ sowie seines Treuhänders L._____, der M._____ AG, gehandelt hat. Aufgrund der Empfehlung durch den Rechtsanwalt wurden zunächst die neu angefallenen Anwaltshonorarrechnungen des Büros E.___