Unvermeidbar ist der Verbotsirrtum, wenn der Täter nicht weiss und nicht wissen kann, dass er rechtswidrig handelt, oder wenn der Irrtum auf Tatsachen beruht, durch die sich auch ein gewissenhafter Mensch hätte in die Irre führen lassen (BGE 104 IV 217 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts 6B_77/2019 vom 11. Februar 2019 E. 2.1, nicht publ. in: BGE 145 IV 17; 6B_216/2018 vom 14. November 2018 E. 2.3). Diese Regelung beruht auf dem Gedanken, dass sich der Rechtsunterworfene um die Kenntnis der Rechtslage zu bemühen hat und deren Unkenntnis nur in besonderen Fäl- - 15 -