Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte persönliche Prozesskosten unrichtig als Geschäftsaufwand verbuchte, dadurch sich der ausgewiesene Gewinn der Gesellschaft verringerte und die Buchhaltung insofern durch den Beschuldigten verfälscht wurde. Durch die Beilage der entsprechenden Jahresbilanzen und Jahresertragsrechnungen 2019 und 2020 bei den Steuererklärungen wurden damit die Tatbestände von Art. 186 DBG und § 255 Abs. 1 StG/AG in objektiver Hinsicht mehrfach erfüllt.