27 DBG) – kein der B._____ GmbH zuordenbares besonderes Geschäfts- oder Berufsrisiko verwirklicht hat. Entgegen dem Beschuldigten war hier somit die sog. Fürsorgepflicht des Arbeitgebers für eine solche Kostenübernahme durch die B._____ GmbH nicht geboten (vgl. hierzu auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A- 3584/2020 vom 12. April 2021 e contrario, da dort unverschuldetes Verhalten zur Diskussion stand).