Selbst wenn ein solcher Zusammenhang noch angenommen würde – was jedoch offensichtlich nicht der Fall ist – könnten diese Rechtsberatungskosten nicht als Kosten der B._____ GmbH qualifiziert werden. Dem Beschuldigten wurde nämlich nicht unbegründet fristlos gekündigt, sondern er hat schuldhaft mehrere schwere Pflichtverletzungen gegenüber seiner ehemaligen Arbeitgeberin begangen, womit sich – vergleichbar wie bei einer strafrechtlichen Verantwortung des selbständig Erwerbenden (REICH/ZÜGER/BETSCHART, a.a.O., N. 14 zu Art. 27 DBG; RICHNER UND ANDERE, a.a.O., N. 12 zu Art. 27 DBG) – kein der B.___