__ GmbH nicht (direkt) profitiert hätte (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4 f.). Daran ändert nichts, dass die B._____ GmbH Geschäfte, die im Zusammenhang mit der fristlosen Kündigung des Beschuldigten stehen, Umsatz generiert hatte. So hat der Beschuldigte sowohl vor Vorinstanz als auch vor Obergericht denn auch selbst eingeräumt, die B._____ GmbH hätte den gleichen Umsatz gemacht, unerheblich ob er den arbeitsrechtlichen Prozess gewonnen hätte oder nicht. Die verbuchten Rechtsberatungskosten seien ausschliesslich für ihn erfolgt, nicht für die B._____ GmbH (vgl. E. 3.3.4 hiervor mit Hinweis auf GA 25; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5 f.).