5.3. 5.3.1. Die hier fraglichen Rechtskosten wurden unter dem Titel Verwaltungsaufwand als Geschäftsaufwand der B._____ GmbH verbucht. Diese von der B._____ GmbH übernommenen Rechtskosten dienten jedoch nicht der Verfolgung des eigenen Geschäftszwecks, sondern ausschliesslich den privaten Interessen des Beschuldigten. Mit diesem Rechtstreit wollte er nämlich eigene Interessen als Privatperson (Zahlungen an sich selbst und ein vorteilhaftes Arbeitszeugnis) durchsetzen, wovon die B._____ GmbH nicht (direkt) profitiert hätte (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4 f.).