Auch vor Obergericht hielt der Beschuldigte fest, dass ein Rechtsanwalt des Büros E._____ ihm dazu geraten habe, Rechtsberatungskosten bei der B._____ GmbH einzubuchen, wobei sein Buchhalter den Prozentsatz für die Beteiligung der B._____ GmbH auf 1/3 festgelegt habe, da einer der drei Sachverhaltskomplexe im arbeitsgerichtlichen Verfahren die B._____ GmbH betroffen habe (vgl. Berufungsbegründung Rz. 3 S. 2 f.; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4, 6 und 9 ff.).