Auch anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme des Beschuldigten vom 29. Mai 2024 gab dieser an, dass die H._____ Genossenschaft u.a. seine Tätigkeit bei der B._____ GmbH als fristlosen Kündigungsgrund qualifiziert habe. Er habe diese Kündigung bis vor Bundesgericht weitergezogen und verloren, weshalb er die gesamten Anwaltskosten vor Bundesgericht und die Hälfte der Anwaltskosten der Gegenpartei über die Firma abgerechnet habe, wobei er die andere Hälfte der Anwaltskosten sowie die Kosten des Bundesgerichts, die Kosten des Appellationsgerichts plus die eigenen Anwaltskosten von gesamthaft Fr. 70'000.00 privat bezahlt habe (UA 4.1 S. 2 f.).