5. 5.1. Der angeklagte Sachverhalt wird vom Beschuldigten grundsätzlich nicht bestritten (vgl. Berufungsbegründung Rz. 3 S. 2 f.) und ist gestützt auf die Akten erstellt. Strittig ist, ob es sich bei den Aufwendungen für die "Rechtsberatung" um offensichtlichen Privataufwand des Beschuldigten handelt, der mit der B._____ GmbH in keinem Zusammenhang steht, und für welchen diese gar nicht hätte aufkommen dürfen und ob der Beschuldigte (zumindest) eventualvorsätzlich gehandelt hat.