4.1.2. In subjektiver Hinsicht setzt der Steuerbetrug ein vorsätzliches Handeln voraus, wobei Eventualvorsatz genügt. Erforderlich ist zudem, dass der Täter die zumindest möglicherweise falsche Urkunde zum Zwecke, d.h. in der Absicht, verwendet, die Steuerbehörde in einen Irrtum über die für die Veranlagung massgebenden Tatsachen zu versetzen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1138/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2 mit weiteren Hinweisen; SCHENKER/BAUMER, a.a.O., N. 35 ff. zu § 255 StG/AG).