Beratungs- und Prozesskosten können dem Geschäftsaufwand nur belastet werden, wenn sie geschäftlich bedingt und nicht der privaten Sphäre zuzuordnen sind. Nicht abzugsfähig sind insbesondere Anwalts- und Gerichtskosten, deren Ursache den Rahmen dessen sprengt, was noch als mit der Ausübung der selbständigen Erwerbsstätigkeit üblicherweise verbundenes Risiko gelten kann. Dies ist bei grobfahrlässigem oder absichtlichem Fehlverhalten der Fall (vgl. REICH/ZÜGER/BETSCHART, in: Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 4. Aufl. 2022, N. 31 zu Art. 27 DBG mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 2C_745/2020 vom 29. Oktober 2020 E. 2.4.3).