Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine Erfolgsrechnung namentlich etwa inhaltlich unwahr, wenn Einnahmen nicht verbucht werden, wenn Auslagen, die offensichtlich privater Natur sind, als geschäftsbedingt ausgewiesen werden oder wenn Lohnzahlungen auf einem sachfremden Aufwandkonto verbucht werden (BGE 122 IV 25 E. 2c; Urteile des Bundesgerichts 6B_1138/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2 mit Verweis auf 6B_755/2012 vom 4. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweisen). Der Begriff des geschäftsmässig begründeten bzw. nicht begründeten Aufwands wird im Gesetz nicht näher definiert.