2023, N. 1 zu § 255 StG/AG). Der Steuerbetrug stellt ein Tätigkeitsdelikt dar. Der objektive Tatbestand ist erfüllt, wenn der Steuerpflichtige von unwahren oder unechten Urkunden Gebrauch macht. Für die Vollendung des Delikts ist nicht erforderlich, dass sich ein Erfolg im Sinne einer Täuschung der Steuerbehörde, die Hinterziehung von Steuern oder die konkrete Gefährdung des staatlichen Steueranspruchs einstellt (Urteile des Bundesgerichts 6B_433/2013 vom 23. September 2013 E. 2.2; 6B_663/2013 vom 3. Februar 2014 E. 2.4.1; SCHENKER/BAUMER, a.a.O., N. 11 f. zu § 255 StG/AG).